Lernen sie  Die kanzlei kennen

Die Kanzlei befindet sich im Stadtteil Hellwinkel der Stadt Wolfsburg, gut erreichbar sowohl mit dem PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wir verfügen über einen privaten Parkplatz für unsere Mandanten auf der Rückseite des Bürogebäudes, erreichbar über den Stieglitzring.

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind wir mit den Buslinien 203 (Haltestelle Schäferbusch ) und 212 (Haltestelle Automuseum) gut erreichbar. Von den Haltestellen beträgt die Entfernung zum Bürogebäude nur wenige hundert Meter.


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Die Kanzlei befindet sich im Stadtteil Hellwinkel der Stadt Wolfsburg, gut erreichbar sowohl mit dem PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wir verfügen über einen privaten Parkplatz für unsere Mandanten auf der Rückseite des Bürogebäudes, erreichbar über den Stieglitzring.

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind wir mit den Buslinien 203 (Haltestelle Schäferbusch ) und 212 (Haltestelle Automuseum) gut erreichbar. Von den Haltestellen beträgt die Entfernung zum Bürogebäude nur wenige hundert Meter.

Unser Kanzleigebäude verfügt über Stadtgeschichte in Wolfsburg.
Östlich unseres Gebäudes befand sich früher der kommunale Schlachthof der Stadt Wolfsburg, der abgerissen wurde. Auf dem früheren Schlachthofgelände befindet sich heute das Wohngebiet Stieglitzring mit Einfamilienhäusern. Geblieben ist nur das ehemalige Verwaltungsgebäude des Schlachthofes direkt am Lerchenweg, in dem Sie  - nach mehrfachem Umbau- heute unsere Kanzlei finden.


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Die Kanzlei Prölß, Mühlhaus Kollegen befindet sich im Stadtteil Hellwinkel der Stadt Wolfsburg, gut erreichbar sowohl mit dem PKW als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wir verfügen über einen privaten Parkplatz für unsere Mandanten auf der Rückseite des Bürogebäudes, erreichbar über den Stieglitzring.

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind wir mit den Buslinien 203 (Haltestelle Schäferbusch ) und 212 (Haltestelle Automuseum) gut erreichbar. Von den Haltestellen beträgt die Entfernung zum Bürogebäude nur wenige hundert Meter.

Unser Kanzleigebäude verfügt über Stadtgeschichte in Wolfsburg.
Östlich unseres Gebäudes befand sich früher der kommunale Schlachthof der Stadt Wolfsburg, der abgerissen wurde. Auf dem früheren Schlachthofgelände befindet sich heute das Wohngebiet Stieglitzring mit Einfamilienhäusern. Geblieben ist nur das ehemalige Verwaltungsgebäude des Schlachthofes direkt am Lerchenweg, in dem Sie  - nach mehrfachem Umbau- heute unsere Kanzlei finden.

An diesem Standort befindet sich unsere Kanzlei seit Beginn des Jahres 2004. Unsere Mandanten schätzen die gute Erreichbarkeit, ausreichenden Parkraum in unmittelbarer Nähe und eine vollkommene Barrierefreiheit im gesamten Bürogebäude und dem Zugang vom Parkplatz. Wir empfangen unsere Mandanten in hellen und großzügigen Büroräumen in einem überwiegend von Wohnbebauung geprägten Umfeld. Mit den Hellwinkelterrassen entsteht in unserer unmittelbaren Umgebung ein weiteres Wohnquartier, dessen Bewohner ebenfalls die Nähe zur Innenstadt schätzen, sich aber dennoch in einem Umfeld mit Naturnähe befinden.

Bei alt eingesessenen Wolfsburgern ist die frühere, seit langem beendete Nutzung noch soweit präsent, als unser Kanzleigebäude gelegentlich noch als "der alte Schlachthof" bezeichnet wird. In dem ehemaligen Verwaltungsgebäude unterhalten wir unsere Kanzlei mit moderner EDV, technisch gut ausgestatteten Arbeitsplätzen, hervorragend qualifizierten und engagierten Mitarbeitern mit dem Ziel, Ihre rechtlichen Probleme zu lösen.

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Unsere fachgebiete

Bei zahlreichen Rechtsgeschäften ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Alle Verträge mit der Verpflichtung zum Erwerb oder zur Übertragung von Grundstücken sind beurkundungspflichtig, darunter fällt auch Erwerb und Übertragung von Wohnungseigentum oder Erbbaurechten.

Wir beraten Sie sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Zum individuellen Arbeitsrecht gehört u.a. das Recht der Arbeitsverhältnisse, welches vorrangig durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt wird. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft u.a. das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Betriebsrat und Betrieb/Konzern und das Recht der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Neben der dargestellten beratenden Tätigkeit besteht - bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern - häufig auch Bedarf nach qualifizierter außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung, die ich ebenfalls für Sie wahrnehme und gewährleiste.

Im Notaramt beurkundet der Notar Christian Mühlhaus die beurkundungsbedürftigen Gesellschaftsverträge zur Gründung von Kapitalgesellschaften - von der Unternehmergesellschaft bis hin zur Aktiengesellschaft -, und nimmt die Anmeldung zum Handelsregister vor und schafft damit die Voraussetzungen für die Eintragung im Handelsregister durch das Amtsgericht.
Auch beurkundet er weiter auch Geschäftsanteilsübertragungen oder Umwandlungen und sorgt ebenfalls für die Eintragung im Handelsregister.

Unsere Rechtsgebiete

Wir beraten Sie sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Zum individuellen Arbeitsrecht gehört u.a. das Recht der Arbeitsverhältnisse, welches vorrangig durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt wird. Das kollektive Arbeitsrecht betrifft u.a. das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer, Betriebsrat und Betrieb/Konzern und das Recht der Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Wir beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und begleiten Sie außergerichtlich, in gerichtlichen Verfahren und im Rahmen der Zwangsvollstreckung, z.B. bei der zwangsweisen Durchsetzung von Lohnansprüchen, Schadensersatzansprüchen oder Arbeitszeugnissen.


Im Bereich des Kündigungsschutzrechtes prüfen wir arbeitgeberseitige Kündigungen und klären mit Ihnen, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage / Feststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht erfolgversprechend ist. Hier ist insbesondere schnelles Handeln gefragt, da der Gesetzgeber im Kündigungsschutzgesetz geregelt hat, dass Klagen gegen Kündigungserklärungen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Wochen erhoben werden müssen. Sofern keine fristgerechte Klageerhebung erfolgt, gilt die erklärte Kündigung als wirksam, sofern sie nicht an schwerwiegenden formalen Mängeln leidet.

Daher empfehlen wir Ihnen, sich nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung unverzüglich anwaltliche Hilfe zu suchen, um prüfen zu lassen, ob eine gerichtliche Überprüfung sinnvoll ist, um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder um eine Abfindung erhalten zu können.


Arbeitgeber beraten und vertreten wir ebenfalls sowohl im individuellen als auch im kollektiven Arbeitsrecht. Zum Leistungsumfang gehört u.a. die Erstellung von Kündigungserklärungen, Arbeitsverträgen, Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen und die Beratung zu den Themenkomplexen Betriebsübergang, Sozialplan, Betriebsrat und (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote.

Die Beratung von Betriebsräten umfasst u.a. Fragen der betrieblichen Mitbestimmung, die Verhandlung von Sozialplänen und die Vertretung bei der Verhandlung von Betriebsvereinbarungen bzw. bei Beschlussverfahren.

Die Tätigkeit im Baurecht und Architektenrecht umfasst schwerpunktmäßig die Gestaltung, Verhandlung und Abwicklung von Verträgen wie Kaufvertrag, Werkvertrag, Architektenvertrag, Bauvertrag und die umfassende baubegleitende Betreuung.

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Baurecht. Dieses Rechtsgebiet regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherren und den am Bau beteiligte Handwerkern, Architekten und anderen Fachplanern. Oft schon zeigen sich während der Bauausführung Mängel an der Bausache. Wir stehen Ihnen in diesen Fällen bei der Klärung der Fragen nach Verursachung, Verantwortlichkeit und Umfang solcher Mängel und bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche zur Seite.

Außerdem befassen wir uns mit dem Architektenrecht. Hierbei kümmern wir uns um die Durchsetzung der Rechte und Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherren, um Verträge zwischen Architekt und Bauherr und um die Honorarvergütung.

In diesem Zusammenhang werden Bauherren, Bauträger, Handwerker wie Architekten und Ingenieure gleichermaßen vertreten

Ein langjähriger Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Bereich des Erbrechts. Rechtsprobleme im Erbrecht können in vielschichtiger Form auftreten, angefangen von Fragen der Auslegung von Testamenten bis hin zur Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder Vermächtnisansprüchen.
Erbengemeinschaften und deren Auseinandersetzung werfen ebenfalls vielschichtige Rechtsprobleme auf, in denen qualifizierte und sachgerechte anwaltliche
Vertretung dringend geboten sein kann, die wir Ihnen anbieten.

Rechtsanwalt Hans- Martin Prölß berät Sie auch bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen sowie anderen nachlassgerichtlichen Vorgängen.

Zu Fragen des Erbschaftsteuerrechts können wir Sie auf die kompetente Beratung unseres Kooperationspartners, Herrn Steuerberater Heino Zimmermann, verweisen. In Abstimmung mit Herrn Steuerberater Zimmermann können wir damit auch steuerrechtliche Aspekte dieses Rechtsgebiets in die Beratung einbeziehen. Der erbrechtliche Beratungsbedarf endet auch nicht mit der Errichtung eines Testamentes oder Erbvertrages. Auch hier empfehlen wir eine regelmäßige Pflege und Überprüfung allein deshalb, weil sich gesetzliche Rahmenbedingungen im Laufe der Jahre immer wieder verändern. Ein vor Jahrzehnten errichtetes Testament kann naturgemäß nicht aktuelle gesetzliche, erbrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen berücksichtigen.

Im Familienrecht regeln Rechtsanwälte für ihre Mandanten die Ehescheidung und die sich daraus ergebenen Folgesachen.

Sie beraten bei Streitigkeiten um Unterhalt, insbesondere Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, während Trennung und nach Scheidung, Volljährigenunterhalt, Elternunterhalt.

Dazu gehören die Einkommensermittlung bei Selbständigen und Gewerbetreibenden im Falle einer Unterhaltsforderung. Ferner führen sie die Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung durch.

Wenn Kinder von einer Trennung betroffen sind, sind wir bestrebt, zukunftsorientierte Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Wohle der Kinder zu erreichen.

Um schon im Vorfeld Auseinandersetzungen zu vermeiden, können sie uns mit der Regelung aller rechtlichen Belange durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung betrauen.

 

Wir sind Kooperationspartner von scheidung.org.

Neben der dargestellten beratenden Tätigkeit besteht - bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern - häufig auch Bedarf nach qualifizierter außergerichtlicher oder gerichtlicher Vertretung, die wir ebenfalls für Sie wahrnehmen und gewährleisten.

Im Notaramt beurkundet Notar Christian Mühlhaus die beurkundungsbedürftigen Gesellschaftsverträge zur Gründung von Kapitalgesellschaften - von der Unternehmergesellschaft bis hin zur Aktiengesellschaft -, er nimmt die Anmeldung zum Handelsregister vor und schafft damit die Voraussetzungen für die Eintragung im Handelsregister durch das Amtsgericht.
Er beurkundet weiter Geschäftsanteilsübertragungen oder Umwandlungen und sorgt ebenfalls für die Eintragung im Handelsregister.

Der Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes umfasst insbesondere die Rechtsgebiete Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmuster sowie Teile des Urheberrechts.

Herr Mühlhaus vertritt Mandanten vorrangig im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts sowie des Urheberrechts. Wir vertreten sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und führen für Unternehmen wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen gegen Mitbewerber bzw. wehren Abmahnungen ab. Der Erhalt einer Abmahnung bedarf schneller Reaktion, um prüfen zu können, ob die abgemahnten Verstöße berechtigt sind und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung berechtigterweise gefordert werden kann. Je nach Prüfungsergebnis raten wir entweder zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage oder zum Gegenangriff durch Ausspruch einer Gegenabmahnung. Ferner prüfen wir für Sie, ob die Kosten einer Abmahnung angemessen und berechtigt sind. Bei unberechtigten Abmahnungen wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen machen wir Gegenansprüche geltend.

Sollte eine Angelegenheit nicht durch eine Abmahnung erledigt werden können, beantragen wir für Mandanten einstweilige Verfügungen und/oder erheben Hauptsacheklage, um die Ansprüche unserer Mandantschaft durchzusetzen.

Im Bereich des Markenrechts melden wir für Mandanten Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) an. Sowohl bei nationalen Marken als auch bei der Unionsmarke (ehemals Gemeinschaftsmarke) prüfen wir für Sie die Eintragungsfähigkeit und erörtern, ob die Eintragung einer Wort-, Wort-/ Bildmarke oder einer Bildmarke in Betracht kommt und für welche Waren- und Dienstleistungsklassen Schutz beansprucht werden soll.

Soweit Sie als Unternehmen, Handwerker oder Freiberuflicher es leid sind oder nicht über die Möglichkeiten eines effizienten Forderungseinzugs verfügen, stehen wir Ihnen mit unseren Mitarbeitern gern zur Verfügung.

In diesem Zusammenhang übernehmen wir außergerichtliche Zahlungsaufforderungen, prüfen die Begründetheit Ihrer Forderung in Vorbereitung möglicher Gerichtsverfahren, übernehmen für Sie die gerichtliche Vertretung im Mahnverfahren oder im Zivilprozess und versuchen, nach erfolgter Titulierung die Forderung in der Zwangsvollstreckung auch beizutreiben.

Wir beraten und vertreten Sie persönlich während des gesamten Verfahrens, auch wenn die Auseinandersetzung vor dem zuständigen Gericht fortgesetzt werden muss.

Anders als bei Inkassounternehmen bestimmen Sie als Mandant den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, der Sie im gesamten Verfahren begleitet und betreut.

Das Markenrecht beschäftigt sich mit dem Schutz von Zeichen, wobei es sich bei diesen Zeichen um geschäftliche Bezeichnungen oder Marken handelt. Bei geschäftlichen Bezeichnungen handelt es sich regelmäßig um die Firmenbezeichnung (Unternehmenskennzeichen) und Werktitel. Bei Marken wird vorrangig zwischen Wort-, Wort-/und Bildmarken sowie Bildmarken unterschieden. Mittlerweile existieren auch Farb-und Hörmarken.

 

Der Markenschutz gibt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht, weshalb der Markeninhaber bei Markenrechtsverletzungen Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Entsprechende Rechte werden vorgerichtlich regelmäßig durch den Ausspruch einer Abmahnung geltend gemacht und gerichtlich durch einstweilige Verfügungsverfahren sowie Hauptsacheklagen.

Markenschutz kann entweder national, z.B. für den räumlichen Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland oder auf europäischer Ebene (Unionsmarke, ehemals Gemeinschaftsmarke) oder international (Markenschutz über die WIPO) erlangt werden. In Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt für die Erteilung von Markenschutz zuständig. Für die Unionsmarke, die bei Eintragung im Markenregister Markenschutz für sämtliche Länder der Europäischen Union bietet, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), ehemals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Sitz in Alicante zuständig. Außerdem können über die WIPO Schutzrechte in den insgesamt 188 Mitgliedsländern erworben werden. Die Markenämter prüfen jeweils die Schutzfähigkeit des Zeichens und Eintragungshindernisse. Bereits bei der Vorbereitung der Markenanmeldung werden wir Sie auf mögliche Einwendungen und Probleme hinweisen, damit Sie die Erfolgsaussichten der Markenanmeldung bereits vorab abwägen können.

Wir beraten Sie gerne bei der Markenanmeldung und vertreten Sie bei Verfahren vor den Markenämtern und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Rechtsverletzern. Sollten Sie bereits Markeninhaber sein, bieten wir Ihnen die Einrichtung einer Markenüberwachung, die Überwachung der Schutzdauer und die Überprüfung Ihrer Markenportfolios an.

Sollten Sie eine Abmahnung oder eine Klage erhalten haben, sprechen Sie uns bitte an oder übersenden uns die eingescannten Dokumente über die entsprechende Funktion unserer Homepage.

Seit einiger Zeit etabliert sich in Deutschland ein neues Verfahren der Streitschlichtung, das bereits seit vielen Jahren mit großem Erfolg in den Vereinigten Staaten Anwendung findet: die Mediation.

Die Anwendungsbereiche sind vielfältig.

Überall, wo ein Konflikt eine langjährige zwischenmenschliche oder geschäftliche Beziehung zu zerstören droht, kann Frau Ahrens als erfahrene Mediatorin Ihnen helfen, damit Sie eine maßgeschneiderte und selbstbestimmte Lösung finden, die häufig für beide Seiten akzeptabler ist als eine Gerichtsentscheidung.

Als neutrale Vermittlungsperson unterstützt die Mediatorin beide Parteien gleichermaßen. Als Mediatorin darf sie keine der Parteien in derselben Angelegenheit anwaltlich vertreten.

Die Grundsätze der Mediation beeinflussen natürlich auch ihre Arbeit als Rechtsanwältin, bei Herbeiführung einer Einigung zwischen zwei gegnerischen Parteien. Wo dies jedoch nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ist sie allerdings auch ein äußerst durchsetzungsfähiger Partner im gerichtlichen Prozess. Frau Ahrens kann auf zahlreiche erfolgreiche Mediationsverfahren zurückblicken.

Ermitteln die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) gegen Sie?

Auch in diesen Verfahren übernehmen wir Ihre Vertretung, und zwar sowohl im vorbereitenden Verfahren wie auch im gerichtlichen Verfahren nach Anklageerhebung. Eine möglichst frühzeitige rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung ist gerade dann notwendig, wenn gegen Sie ermittelt wird. Eine Vielzahl von Strafverfahren lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren beenden, entweder gegen Verfahrenseinstellung wegen fehlenden Tatverdachts oder auf andere Weise, ohne dass eine Anklage erhoben wird.


Eine frühzeitige und intensive anwaltliche Beratung und Vertretung ermöglicht in vielen Fällen eine frühzeitige – und damit kostengünstige – Erledigung.


In gleicher Weise vertreten wir Sie auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren.


Sie haben ein Bußgeldbescheid wegen eines Verkehrsverstoßes erhalten?


Wir klären mit Ihnen den Sachverhalt, besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten der Ausschöpfung des Rechtsmittels und beraten über die für Sie bestehenden Möglichkeiten, Rechtsfolgen möglichst abzumildern.

Der Bereich des Urheberrechts umfasst den Schutz geschützter Werke, z.B. Werke der Musik, Lichtbildwerke, Computerprogramme (Software), technischer Zeichnungen etc. Im Gegensatz zum Markenrecht oder bei sonstigen technischen Schutzrechten entsteht der Schutz dieser Werke nicht durch die Eintragung in öffentlichen Registern, sondern durch die Schöpfung selbst. Der Urheber, der im Urheberrechtsgesetz besondere Erwähnung findet, hat ein eigenes Urheberpersönlichkeitsrecht, welches besonderem Schutz unterliegt.

 

Bei einem Urheberrecht handelt es sich um ein ausschließliches Recht, welches dem Inhaber besondere Rechte zubilligt. Rechtsverletzungen können zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen führen, welche vorgerichtlich regelmäßig Inhalt einer Abmahnung sind. Einer großen Öffentlichkeit sind entsprechende Abmahnungen im Bereich der Musik-, Film- und Softwareindustrie bekannt geworden, da massenhaft versandte Abmahnungen die öffentliche Diskussion bestimmt haben. Oftmals stellt sich hier die Frage, ob entsprechende Rechtsverletzungen über einen Internetanschluss tatsächlich begangen wurden (Stichwort: Störerhaftung) und ob der sogenannte Abmahner auch tatsächlich Rechteinhaber ist. Entsprechende Fragen werden von uns geklärt und Sie werden von uns, sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, beraten, ob und wie eine erfolgreiche Verteidigung erfolgen kann. Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, auf solche Abmahnungen nicht zu reagieren, da der Abmahner, sofern seine Ansprüche begründet sind, Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung hat, um die Wiederholungsgefahr beseitigen zu lassen. Sollte diese Erklärung dann nicht abgegeben werden, droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Hauptsacheklage.

Daher sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung bzw. einer Klage unverzüglich die Hilfe eines Fachanwalts in Anspruch nehmen, um prüfen zu lassen, ob eine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat und wenn ja, wie diese am besten gelingen kann. Gegebenenfalls bietet sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an, die allerdings nicht pauschal als „Muster" existiert, sondern maßgeschneidert auf den jeweiligen Fall angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, dem gegenüber die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungerklärung abgegeben wird, 30 Jahre lang Ansprüche aus diesem Unterlassungsvertrag herleiten kann. An die Formulierung und Ausgestaltung der Unterlassungserklärung sind daher hohe Anforderungen zu stellen.

Sollten Sie Rechteinhaber sein und Ansprüche gegenüber Rechtsverletzungen geltend machen wollen, stehen wir auch hierzu gerne zu Ihrer Verfügung.

Sollten Sie eine Abmahnung oder eine Klage erhalten haben, sprechen Sie uns bitte an oder übersenden uns die eingescannten Dokumente über die entsprechende Funktion unserer Homepage.

In diesem Bereich sind wir zum Beispiel bei dem Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit, des Rotlichtverstoßes, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – die so genannte Fahrerflucht – und weiteren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Straßenverkehrsgesetz tätig.


Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht kann Ihnen der Vorwurf von Alkohol am Steuer gemacht werden, bei einer Autofahrt mit 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration oder mehr. Zunehmend finden aber auch Kontrollen wegen Drogenkonsums statt, wobei die Fahrerlaubnis häufig entzogen wird, ohne dass eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug vorlag.

Entscheidend ist hier die Gegebenheit im Einzelfall auch unter Hinzuziehung der amtlichen Ermittlungsakten zu prüfen und für Sie als Mandanten geeignete Verteidigungsstrategien zu entwickeln, um mit entsprechender juristischer Argumentation die Ihnen drohenden Sanktionen auf ein geringst mögliches Maß zu reduzieren.

Das Wettbewerbsrecht wird maßgeblich durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geprägt. Weitere wettbewerbsrechtliche Regelungen finden sich auch in der Preisangabenverordnung (PAngV), dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und sonstigen gesetzlichen Regelungen.

Das UWG regelt vornehmlich Rechtsbeziehungen zwischen Mitbewerbern, wobei die gesetzlichen Regelungen vielfach darauf abstellen, wie geschäftliche Handlungen eines Mitbewerbers das Verhalten von Verbrauchern beeinflusst.

In dieser Rechtsmaterie finden sich beispielsweise Auseinandersetzungen zwischen Onlineshops wegen unwirksamer/fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) fehlerhafter bzw. unvollständiger Widerrufsbelehrungen, Impressumsverstößen sowie Werbeäußerungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da u.a. auch die Frage, ob ein Unternehmen Kunden (unverlangt) Werbe-E-Mails-übermitteln darf, Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen ist. Im Regelfall werden gerichtliche Verfahren beim zuständigen Landgericht geführt, da hier eine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit begründet wird. Ausnahmen von dieser Regel können sich ergeben, wenn beispielsweise darüber gestritten wird, ob Vertragsstrafen verwirkt sind, sofern die Vertragsstrafe einen Betrag unterhalb der landgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze von 5.000 € vorsieht.

Der Bereich des Wettbewerbsrechts wird dem Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zugeordnet.

Die Auseinandersetzungen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren beginnen zunächst (regelmäßig) vorgerichtlich mit dem Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Gegenstand der Abmahnung ist die Geltendmachung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, z.B. Regelungen des UWG, bei denen der Abmahnende den Abgemahnten auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer kurzen Frist abzugeben und Verstöße zu beseitigen. Regelmäßig wird dem Abgemahnten auch aufgegeben, die Kosten der Abmahnung (Abmahnkosten) zu erstatten. Sofern keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, kann der Abmahner beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die regelmäßig ohne mündliche Verhandlung in Form eines Beschlusses ergeht. Aufgrund des gerichtlichen Beschlusses ist das beanstandete Verhalten untersagt. Bei Verstößen sind gesetzliche Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu 250.000 € bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) vom Landgericht festzusetzen.

Eine einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar, weshalb entweder eine (zusätzliche) Erhebung einer Hauptsacheklage anzuraten ist oder die nachträgliche Aufwertung der einstweiligen Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung. Dieser Abschlusserklärung geht regelmäßig ein Abschlussschreiben des Gläubigers, des ursprünglichen Abmahners, voraus, der den Schuldner, den früheren Abgemahnten, auffordert, die einstweilige Verfügung als endgültige und rechtsverbindliche Regelung anzuerkennen und auf bestimmte Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zu verzichten. Wenn diese Abschlusserklärung abgegeben wird, bedarf es keiner Hauptsacheklage mehr.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und verteidigen Sie gegen Abmahnungen, helfen Ihnen bei der Formulierung der (modifizierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, prüfen die Höhe und Berechtigung von Abmahnkosten und verteidigen Sie in gerichtlichen Verfahren.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn Sie wettbewerbswidrige Handlungen Ihrer Wettbewerber ahnden und Verhaltensweisen/Äußerungen/Werbeanpreisungen verbieten lassen wollen. Wir prüfen die Verstöße, formulieren die Abmahnung und eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und prüfen, ob Verstöße beseitigt wurden. Sollten strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben worden sein, prüfen wir, ob Vertragsstrafen aufgrund fortgesetzter Verstöße verwirkt wurden. Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und stehen auch im Nachgang, z.B. durch Ahndung von Verstößen durch Geltendmachung von Vertragsstrafen oder Festsetzungsanträgen zur Verhängung von Ordnungsmitteln, zur Sicherung Ihrer Rechte zur Verfügung.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese über das nebenstehende Formular übermitteln. Wir prüfen die Abmahnung und setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Weiterer Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Mietrecht, Pachtrecht und Wohnungseigentumsrecht. Hier beraten und vertreten wir Vermieter und Mieter im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen.

Dabei ist das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter oftmals noch bei laufendem Mietverhältnis von Spannungen geprägt. Hier stehen wir Ihnen vor allem zu den Fragen und den Themen Mietvertrag, Kündigung, Zeit- oder Staffelmietverträge, Nachvermietungsproblemen, Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen, Untervermietung, Schönheitsreparaturen, Tierhaltung, Mängelbeseitigung, Mietminderung und Kaution zur Seite.

Aufgaben im Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind die Beratung und Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltern und einzelnen Wohnungseigentümern, in allen Fragen des Wohnungseigentumsrechts, insbesondere im Bezug auf bauliche Maßnahmen und Streitfragen des Sonder- und Wohnungseigentums. Wir stehen Ihnen aber auch beratend beim Kauf einer Wohnung zur Seite und prüfen genau den Kaufvertrag.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich.

Wir sind für Sie als Volljuristen auch im allgemeinen Zivilrecht tätig.



Wir übernehmen die Vertragsprüfung und klären Fragen und Probleme um:

  • Kaufvertrag
  • Werkvertrag
  • Dienstvertrag
  • Auftrag
  • Leihvertrag
  • Darlehensvertrag
    u.s.w.


Außerdem beraten und vertreten wir Sie auch in Fragen des Gewährleistungsrechts, der Garantieabsprachen, also der Frage nach etwaigen Schadensersatzansprüchen, Rückabwicklungen von Verträgen, Nachbesserungsverlangen, Minderung des Kaufpreises oder Ansprüchen aus Reiseverträgen und ähnlichem.


Auch hier übernehmen wir neben der Beratung, die Korrespondenz mit Dienstleistern, Reiseveranstaltern, Handwerkern, Versicherern oder deren Rechtsanwälten. Zudem prüfen wir auch, ob Sie beispielsweise zu Unrecht in Anspruch genommen werden.

Sie haben eine Frage?

Rufen Sie uns gerne an. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne zur Seite. 

Unsere Rechtsanwälte

Christian Mühlhaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Hans-Martin Prölß

Rechtsanwalt und Notar a.D.

Beate Ahrens

Rechtsanwältin
Mediatorin

Unser NOTAR

Christian Mühlhaus

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

unser Team

Hans-Georg Herter

Büroleitung

Martina Hauke

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Stefanie Baier

Rechtsanwaltsfachangestellte

Anke Bicknäse

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Jasmin Meinecke

 Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Michelle Pawandenat

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Sonja Münnich

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Claudia Krüger

Büroassistenz und Empfang

unser büro

 
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