Die Bezeichnung als Fachanwalt kann für bestimmte Rechtsgebiete verliehen werden.
Voraussetzung dafür ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet, die auf diesem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).
Jeder Fachanwalt hat neben den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen in dem entsprechenden Rechtsgebiet vor der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung die Verpflichtung zur laufenden Fortbildung, entweder durch wissenschaftliche Publikation oder Teilnahme an fachspezifischen, der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen, die nicht weniger als 15 Zeitstunden jährlich betragen.
Damit ist gewährleistet, dass auch aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung und Rechtsprechung umfassend vermittelt werden und bekannt sind, sodass die Beauftragung und Mandatierung eines Fachanwalts in dem jeweiligen Rechtsgebiet eine sachgerechte und qualifizierte Vertretung gewährleisten.